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Art. 33 GG - Gleichstellung als Staatsbürger, Öffentlicher Dienst

MEREK : 33gg

Art. 33 GG - Gleichstellung als Staatsbürger, Öffentlicher Dienst

33ggArt. 33 Abs. 1 GG ist vor dem Hintergrund dieser historischen Entwicklung als Verbot von Unterscheidungen zwischen Deutschen nach der Zugehörkeit zu einemArtikel 33 [Staatsbürgerliche Rechte] (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Enung,

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