33ggArt. 33 Abs. 1 GG ist vor dem Hintergrund dieser historischen Entwicklung als Verbot von Unterscheidungen zwischen Deutschen nach der Zugehörkeit zu einemArtikel 33 [Staatsbürgerliche Rechte] (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Enung,